Schulordnung für die Gemeinde Seengen

vom 14. August 2000

Sehr geehrte Eltern

Wir bringen Ihnen hiermit die Schul- und Hausordnung der Gemeinde Seengen sowie Auszüge aus dem Aargauischen Schulgesetz und aus der Verordnung über die Volksschule zur Kenntnis.

Selbstverständlich sind die Bemühungen der Lehrerschaft erfolgreicher, wenn Sie zu Hause in regelmässigen Abständen folgende Verfügungen – zum Wohle Ihrer Kinder – in Erinnerung rufen.

Bestätigen Sie bitte mit Ihrer Unterschrift den Erhalt und die Kenntnisnahme der Schul- und Hausordnung (letzte Seite).

Schulpflege Seengen

 

Auszug aus dem Schulgesetz vom 17. März 1981

§4 Schulpflicht

Alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton unterstehen der Schulpflicht. Sie dauert 9 Jahre oder bis zum erfolgreichen früheren Abschluss einer Grundausbildung an der Volksschule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahres.
Kinder, die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Bei mangelnder Schulreife wird der Beginn der Schulpflicht um ein Jahr hinausgeschoben.

§10 Aufgaben

Die Volksschule unternimmt alles, damit das Kind gesund heranwachsen kann. Sie fördert jeden einzelnen Schüler und legt dabei gleiches Gewicht auf die Entwicklung seines Geistes, seines Gemütes und seiner körperlichen Fähigkeiten. Sie vermittelt dem Schüler die Grundausbildung.

§35 Grundsatz

Die öffentlichen Schulen erfüllen ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag in Zusammenarbeit und in gemeinsamer Verantwortung mit den Eltern.

§36 Rechte
  1. Die Schüler, beziehungsweise ihre Eltern oder Pflegeeltern, sind in regelmässigen Abständen über den Stand der Schülerleistung zu unterrichten.
  2. Die Eltern haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder zu besuchen; Lehrer und Behörden stehen in Kontakt mit ihnen und informieren sie über das Schulgeschehen.
  3. Den Eltern steht das Recht zu, eine Elternversammlung zu bilden; ihre Vertreter sind von der Schulleitung und den Schulbehörden anzuhören.
§37 Schulversäumnisse
  1. Eltern oder Pflegeeltern, die ihr schulpflichtiges Kind nicht zum Schulbesuch anhalten oder ohne zureichende Begründung vom Schulbesuch fernhalten, werden von der zuständigen Behörde gemahnt und im Wiederholungsfall mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 200.- bestraft.
  2. Eltern oder Pflegeeltern, die ihr Kind der Schulpflicht entziehen, werden mit Busse von mindestens Fr. 50.-, im Wiederholungsfall mit Haft oder Busse von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- bestraft. Die Schulpflege erstattet von Amtes wegen Strafanzeige und nötigenfalls Meldung an die Vormundschaftsbehörde gemäss Art.307 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
§38 Unterrichtsbesuch, Dispensation, Disziplinarmassnahmen
  1. Die Schüler sind zu regelmässigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. Auf Ersuchen der Eltern haben sie Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal.
  2. Auf schriftliches Begehren des Inhabers der elterlichen Gewalt ist ein Schüler vom Religionsunterricht zu dispensieren. Aus wichtigen Grün- den kann er von weiteren Lektionen dispensiert werden.
  3. Während der Pflichtschuljahre sind Versetzung oder Entlassung sowie Ausschluss vom Unterricht in einzelnen Fächern aus disziplinarischen Gründen nicht zulässig.
  4. Disziplinarmassnahmen sind erzieherisch sinnvoll zu gestalten, körperliche Züchtigung und Einschliessung sind dabei unstatthaft.
§75 Beschwerderecht Schulrat

Gegen Beschlüsse, Entscheide und Strafverfügungen der Schulpflege kann innert 20 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Schulrat des Bezirks geführt werden.

§78 Beschwerderecht Erziehungsrat

Gegen Beschlüsse und Entscheide des Schulrates kann innert 20 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Erziehungsrat geführt werden.

§85 Beschwerderecht Regierungsrat

Gegen Verfügungen und Entscheide des Erziehungsrates kann innert 20 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.

§87 Beschwerderecht Regierungsrat

Gegen Verfügungen und Entscheide des Erziehungsdepartementes kann innert 20 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.

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Auszug aus der Verordnung über die Unfallversicherung von Schülerinnen und Schülern vom 22. Oktober 1997

§ 1

Die Schulträger haben in Ergänzung zur obligatorischen privaten Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 alle ihre Schülerinnen und Schüler gegen Unfälle im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb zu versichern.

§ 2

Die vom Regierungsrat erlassenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Kantonalen Unfallversicherungskasse legen fest, welche Unfälle von Schülerinnen und Schülern als versicherte Unfälle gelten.

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Auszug aus der Verordnung über die Volksschule

Organisatorische Bestimmungen

§12 Dispensationen
  1. Über eine länger dauernde, teilweise oder gänzliche Befreiung vom obligatorischen Turnunterricht entscheidet aufgrund eines Arztzeugnisses die Schulpflege. Das privatärztliche Zeugnis kann vom Schularzt begutachtet werden.
  2. Schüler, deren Eltern als Angehörige einer Religionsgemeinschaft besondere Feiertage achten, werden auf schriftliches Gesuch des Inhabers der elterlichen Gewalt durch die Schulpflege vom Unterricht dispensiert. Der versäumte Lehrstoff und die Hausaufgaben sind nachzuarbeiten.
§13 Wahlfächer, fakultative Kurse
  1. Der Unterricht in Wahlfächern und fakultativen Kursen ist regelmässig zu besuchen.
  2. Die Anmeldung ist für das Schuljahr oder die Kursdauer verpflichtend.
  3. Wenn triftige Gründe vorliegen, entlässt die Schulpflege, auf Ersuchen der Eltern und nach Rücksprache mit dem Klassen- oder Fachlehrer oder auf Antrag des Lehrers nach Rücksprache mit den Eltern, den Schüler vorzeitig aus Wahlfächern oder fakultativen Kursen.
§15 Schulfreie Tage
  1. Der Ostermontag und der Pfingstmontag sind schulfrei. Die Schulpflege kann während eines Schuljahres zusätzlich zwei Halbtage schulfrei erklären.
§16 Schulanlässe
  1. Nach Schulreisen oder Schullagern beginnt der Klassenunterricht am nächstfolgenden Tag spätestens um 10.00 Uhr.
§17 Absenzen des Schülers
  1. Die Eltern haben dem Lehrer das Fernbleiben ihres Kindes vom Unterricht in jedem Falle zu begründen.
  2. Als Gründe gelten insbesondere:
    a) Krankheit des Schülers;
    Auf Verlangen der Schule haben die Eltern ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, sofern die Abwesenheit des Kindes infolge Krankheit mindestens 2 Wochen dauert.
    b) Todesfall eines nahen Verwandten;
    c) freier Schulhalbtag pro Quartal gemäss §38 Abs.1 des Schulgesetzes.
  3. Der Klassenlehrer ist befugt, im Schulhalbjahr aus wichtigen Gründen zusätzlich einen Urlaub von bis zu einem Tag zu gewähren.
  4. Für andere voraussehbare Urlaubstage ist im Voraus bei der Schulpflege schriftlich die Bewilligung einzuholen. Sie darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden.
§18 Absenzenkontrolle
  1. Als eine Absenz gilt eine versäumte Unterrichtsstunde oder ein Schulhalbtag.
  2. Der Klassenlehrer führt ein Verzeichnis über die Absenzen.
  3. Fachlehrer melden die Absenzen dem Klassenlehrer.
  4. Alle Absenzen ohne zureichende Begründung sind unverzüglich der Schulpflege zu melden.
§20 Hausordnung
  1. Die Schulpflege erlässt in Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft eine Hausordnung.
  2. Diese regelt unter anderem:
    a) die Pflicht zu sorgfältiger Behandlung von Lehrmitteln, Schulmobiliar und Schulgebäuden;
    b) Verbot des Rauchens und des Genusses von Alkohol und Drogen;
    c) Pausenordnung;
    d) das Verhalten auf dem Schulweg unter Hinweis auf die Versicherungsbestimmungen.

Schüler, Eltern

§21 Schulbesuch nach der Schulpflicht
  1. Besucht ein Schüler nach Erfüllung der Schulpflicht den Unterricht an der Volksschule weiter, so ist ein vorzeitiger Austritt nur auf Gesuch seiner gesetzlichen Vertreter und in der Regel nur auf Semesterende möglich.
  2. Schüler haben das Recht, diejenige Grundausbildung abzuschliessen, die ihren Anforderungen entspricht und deren Anforderungen sie erfüllen. Bezirksschüler, die beim ersten Mal an der Abschlussprüfung die Übertrittsberechtigung an eine Maturitätsschule nicht erlangen, haben das Recht die 4. Klasse zu wiederholen.
§22 Rechte Schüler

Der Schüler hat das Recht, von seinen Lehrern und der Schulleitung in schulischen Sachfragen sowie in persönlichen Anliegen und Problemen angehört zu werden.

§23 Pflichten Schüler
  1. Der Schüler ist zu pünktlichem und regelmässigem Schulbesuch verpflichtet.
  2. Er hat seine Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und die Anweisungen des Lehrers im Unterricht zu befolgen.
§24 Rechte Eltern
  1. Die Eltern haben das Recht, Schulprobleme ihrer Kinder mit dem Lehrer zu besprechen. Kommt keine Verständigung zustande, so können sie sich an die Schulleitung oder an die Schulpflege wenden.
  2. Die Eltern haben Anspruch auf eine Begründung der Entscheide, die ihr Kind betreffen, sowie das Recht auf Einsicht in die betreffenden Akten.
§25 Pflichten Eltern

Die Eltern tragen die Verantwortung in der Erziehung ihrer Kinder und pflegen den Kontakt zur Schule.

Disziplinarmassnahmen

§45 Massnahmen als Erziehungsmittel
  1. Disziplinarische Massnahmen sind pädagogisch sinnvoll zu gestalten. Kollektivstrafen sind unzulässig.
  2. Jede Massnahme muss begründet werden; der Betroffene hat das Recht, die Begründung zu erfahren.
§46 Art, Zuständigkeit
  1. Der Lehrer oder die Schulleitung können folgende Massnahmen anordnen:
    a) Ermahnung oder Verweis;
    b) schriftliche Arbeit von mässigem Umfang, sie ist vom anordnenden Lehrer zu kontrollieren;
    c) zusätzliche Schularbeit bis zu 2 Stunden pro Woche unter Aufsicht des Lehrers.
  2. Sind die genannten Massnahmen erfolglos, so ist die Schulpflege zu informieren. Sie ist für weitergehende Massnahmen zuständig.
  3. Vorbehalten bleibt die Behandlung von Straftaten gemäss §13 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 11. November 1958.
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Ergänzende Vorschriften für die Schulgemeinde Seengen

1. Schulweg
 
  1.1 Die Schüler haben sich auf dem kürzesten Weg zur Schule und wieder nach Hause zu begeben und sich an die Verkehrsregeln zu halten.
  1.2 Die Zeiten für den Schulweg sind so zu berechnen, dass die Schüler frühestens 10 Minuten vor dem Unterrichtsbeginn auf dem Schulareal eintreffen.
  1.3 Für das Abstellen von Velos und Töffli der Schülerinnen und Schüler, die ausserhalb des am Anschlagbrett bezeichneten Rayons wohnen, sind auf dem Schulareal Unterstände vorhanden. Die entsprechenden Marken für die Berechtigung werden durch die Rektorate via Klassenlehrer verteilt.
  1.4 Das Tragen eines Velohelmes wird dringend empfohlen.
2. Schulareal, Mobiliar, Lehrmittel
 
  2.1 Bei der Benützung aller Anlagen, des Mobiliars und der Lehrmittel ist grösste Sorgfalt und Reinlichkeit walten zu lassen. Für fahrlässige und mutwillige Beschädigungen haben Verursacher aufzukommen.
  2.2 Schäden sind sofort dem Abwart oder der Lehrerschaft zu melden.
  2.3 Allen Anordnungen der Abwarte und Lehrkräfte ist Folge zu leisten.
  2.4 Sauberkeit und Ordnung liegen im Interesse aller.
3. Pause, Pausenplatz
 
  3.1 Das Burgturmareal gehört nicht zum Pausenplatz.
  3.2 Während den Pausen, Zwischenstunden ausgenommen, darf das Schulareal nur mit Bewilligung eines Lehrers verlassen werden.
  3.3 In den grossen Pausen (Haus 1 und Haus 2 in allen Pausen) halten sich die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich im Freien auf.
  3.4 Ballspiele (auch Schneeballwerfen) sind nur auf den Aussensportanlagen erlaubt.
  3.5 Spiele, die Mitschüler gefährden, sind untersagt.
  3.6 Nach dem ersten Gong der ersten Morgen- und der ersten Nachmittagslektion können die Schüler das Schulhaus betreten. Mit dem zweiten Gong beginnt der Unterricht. Bei den übrigen Lektionen bedeutet der Gongschlag das Ende der Pause.
  3.7 Das Befahren der Trockenplätze mit Rollschuhen, Rollbrettern u.a. ist verboten.
  3.8 Das Befahren des Pausenplatzes ist an Schultagen ab 18.00 Uhr, am Mittwoch ab 12.00 Uhr, gestattet.
Folgende Wegverbindungen dürfen nur zu Fuss zurückgelegt werden:
- Egliswilerstrasse – Pausenplatz – Veloständer
- Burgturm – Findling – Schulstrasse
- Pausenplatz – Werkräume Schillinghaus
- Pausenplatz – Aussensportanlagen
Das Besteigen von Gebäuden, Bäumen und Skulpturen ist verboten.
4. Schulhäuser
 
  4.1 Die Konsumation von Esswaren, Getränken sowie das Kaugummi kauen ist im Innern der Schulhäuser nicht gestattet.
  4.2 Die Arbeitsplätze in den Gängen der Schulhäuser sind auch ausser halb der Schulzeit ausschliesslich für stilles Arbeiten reserviert.
  4.3 Schüler, welche diese Arbeitsplätze während der Mittagszeit benützen, haben das Schulhaus um 13.00 Uhr zu verlassen.
5. Massnahmen
 
  5.1 Fehlerhaftes Verhalten wird der Klassenlehrkraft oder den Rektoraten gemeldet und mit Arrest bestraft.
6. Verschiedenes
 
  6.1 Unfälle, die sich während der Unterrichtszeit oder auf dem Schulweg ereignen und ärztliche Behandlung erfordern, sind unverzüglich dem Klassenlehrer zu melden.
  6.2 Das Mitführen von gefährlichen Gegenständen und anstössiger Literatur sowie der Besitz und Genuss von Alkohol, Raucherwaren und anderen Drogen sind untersagt. Die Lehrerschaft ist berechtigt, entsprechende Gegenstände zu konfiszieren.
  6.3 Die Benützung der Turn- und Spielgeräte ausserhalb der Schulzeit geschieht auf eigene Verantwortung. Bei Unfällen wird die Haftung abgelehnt.
  6.4 Zusätzliche Regelung für eine Ferienverlängerung: Als Ausnahme und in gut begründeten Fällen kann die Schulpflege nach Absprache mit dem Klassenlehrer einen Urlaub bis zu eineinhalb Tagen erteilen. Diese Möglichkeit besteht einmal in der Primarschule (1. – 5. Klasse) und einmal in der Oberstufe (6. – 9. Klasse). Ein entsprechender schriftlicher Antrag ist von den Eltern via Klassenlehrer mindestens 4 Wochen im Voraus an die Schulpflege zu richten.

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